TSV Großenwieden von 1913 e.V.
 

Satzung des Turn - und Sportverein Großenwieden e.V. von 1913

 

Eingetragener Verein (e.V.) seit dem 05.06.1962 unter der Nr. 29 im Vereinsregister des damaligen Amtsgerichtes Hessisch Oldendorf und seit dem 06.12.1977 unter der Nr. 771 im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Hameln.

 

Erste Satzungsänderung
vom 15.06.1980
Zweite Satzungsänderung
Verabschiedung der neuen Satzung (nach der Mustersatzung des Landessportbundes Niedersachsen e.V.)
in der Generalversammlung am 26.05.1984.
Dritte Satzungsänderung
Verabschiedung der neuen Satzung
in den Mitgliederversammlungen am 26.02.2016, am 24.02.2017 sowie am 22.02.2019.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 01.05.1913 zu Großenwieden gegründete Turn und Sportverein
Großenwieden e.V. (abgekürzt: TSV Großenwieden e.V.) hat seinen Sitz in
Hessisch Oldendorf, Ortsteil Großenwieden.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden unter dem Namen: Turn und Sportverein Großenwieden e.V. von 1913 seit dem 06.12.1977 unter der Nr. 771 des hiesigen Vereinsregisters beim Amtsgericht Hameln.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organen
(1) Der TSV Großenwieden ist Mitglied der Heimatgemeinschaft Großenwieden e.V. und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie angeschlossener Fachverbände. Dies sind zur Zeit der
a) Niedersächsischer Fußballverband
b) Niedersächsischer Turnerbund
c) Leichtathletikbund
(2) Der Vorstand benennt mit 2/3 Mehrheit bis zu drei Delegierte, die den TSV in der Heimatgemeinschaft Großenwieden vertreten.
Die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende soll immer zu den Delegierten gehören.
§ 4 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
(1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
§ 5 Gliederung
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss.
Soweit in der Abteilungsordnung nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
Die Vorsitzenden der Abteilungen werden aus diesen herausgewählt und gehören dem erweiterten Vorstand des TSV Großenwieden an.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, zum 30.06. oder zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien, wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
(5) Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(6) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(7) Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit zehn Prozent Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(8) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 50 Euro je Einzelfall verhängen.
(9) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
(10) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(3) Wählen und gewählt werden können alle Ehrenmitglieder sowie ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(6) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(7) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Gesamtvorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Organe des Vereins
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der Kassenwartin/dem Kassenwart
der Schriftführerin/dem Schriftführer
der Sportwartin/dem Sportwart
der Jugendwartin/dem Jugendwart
der Turnwartin/dem Turnwart.
Liegen besondere Gründe vor, kann auf die Besetzung der drei letztgenannten Vorstandsämter verzichtet werden. Darüber hinaus ist es möglich weitere Vorstände zu ernennen.
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,
die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und Überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Vorstandsitzungen leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
die Kassenwartin/der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein.
(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
Genehmigung des Haushaltsplans
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder in Berufungsfällen
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung von Anträgen
Auflösung des Vereins
§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
(3) Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge oder über die Anträge der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Der genaue Wortlaut der Änderung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen, z.B. durch Aushang oder Auslage.
§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m)
Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3
der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche
Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sollte folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
Zahl der erschienenen Mitglieder,
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
die Tagesordnung,
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
die Art der Abstimmung,
Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
Beschlüsse in vollem Wortlaut.
(5) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(6) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
§ 21 Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung,
Bearbeitung,
Verarbeitung,
Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über seine gespeicherten Daten,
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
Sperrung seiner Daten,
Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts Anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im
Sportbereich Niedersachsen, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. (Sollte das Vermögen an einen Verein fallen, so muss dieser Verein Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. sein.)
§ 23 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des TSV Großenwieden von 1913 e.V. am 22.02.2019 beschlossen worden.